Satzung

Satzung der Sängervereinigung Saulheim e.V.

§ 1
- Name und Sitz des Vereins -
Der MGV Einigkeit 1873 Ober-Saulheim e.V. führt auf Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. Nov. 2000 künftig den Namen „Sängervereinigung Saulheim“ mit dem Zusatz e.V. und bleibt Mitglied des Sängerbundes Rheinland-Pfalz im Deutschen Sängerbund. Sie hat ihren Sitz in Saulheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alzey eingetragen werden.
Die Änderung des Namens des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ Mehrheit einer satzungsgemäßen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 2
- Zweck des Vereins -
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik, insbesondere des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereiten sich die Chöre für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3
- Mitglieder -
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mittels schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4
- Beendigung der Mitgliedschaft -
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Seite 3 der Satzung der Sängervereinigung Saulheim e.V. ,
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5
- Pflichten der Mitglieder -
Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig (nach bestem Können) an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6a
- Verwendung der Finanzmittel –
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 6b
- Ersatz von Aufwendungen –
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon.
Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
2. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

§ 7
- Organe des Vereins -
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8
- Die Mitgliederversammlung -
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
öffentlich, durch Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und Jahresrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung sowie über fristgerecht eingegangene besondere Anträge von Mitgliedern;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.

§ 9
- Der Vorstand -
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende;
b) der stellvertretende Vorsitzende;
c) der Schriftführer
d) der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Der erweiterte Vorstand wird durch Ergänzung- bzw. Zuwahl (Kooptation) vom geschäftsführenden Vorstand hinzu gewählt.
Er sollte nach Möglichkeit (mindestens) aus folgenden Mitgliedern bestehen:
a) Archivar
b) Pressewart
c) Sprecher Wirtschaftsausschuss
d) Sprecher Veranstaltungsausschuss
e) Je ein Sprecher/in der Chöre
f) Ein Beisitzer, der die Interessen der fördernden Mitglieder vertritt

§ 10
- Das Geschäftsjahr -
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
- Auflösung des Vereins -
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins soll das verbleibende Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Saulheim zugeführt werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12
- Inkrafttreten -
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17. Nov. 2000 im Gasthaus „Goldener Adler“, Saulheim, beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muß.
55291 Saulheim, den 17. Nov. 2000
Gezeichnet:
Gerd Schlüter
Winfried Windisch
Karin Eckler
Angelika Mohr
Adolf Dörrschuck
Manfred Kreis
Heinrich Kröhl

Die Satzungsänderungen wurden am 22. Juni 2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Alzey unter VR 792 eingetragen.
Alzey, den 22.Juni 2001 - Registergericht

Geschäftsordnung (bzw. Anhang zur Satzung) vom 17. Nov. 2000 , beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17. Nov. 2000 im Goldenen Adler in Saulheim.
Präambel
Die "Sängervereinigung Saulheim" ist im Jahr 2000 aus der Chorgemeinschaft der zwei früher in Saulheim ansässigen Männergesangvereine (MGV) mit den Gründungsnamen "Gesangverein Concordia Nieder-Saulheim" und MGV "Einigkeit 1873" Ober-Saulheim hervorgegangen. Die Gründung des MGV Concordia war im Jahr 1861 erfolgt. Der MGV Einigkeit bestand seit dem Gründungsjahr 1873. Die Sänger dieser Chorgemeinschaft traten seit dem Jahr 1970 öffentlich auf. Der von ihnen gegründete Frauenchor besteht seit dem Jahr 1987. Der ebenfalls von ihnen ins Leben gerufene Junge Chor ist seit 1995 aktiv.
Mit der jetzt in Kraft getretenen Satzung ist unter dem Vereinsnamen "Sängervereinigung Saulheim" zu der bereits seit Jahrzehnten gemeinsam ausgeübten Sangestätigkeit auch für eine zeitgemäße Leitung des Vereins durch einen neu strukturierten Vorstand die rechtliche Grundlage und ein einheitliches Erscheinungsbild in der breiten Öffentlichkeit geschaffen.
1. Ehrungen:
a) Die Mitgliederversammlung überträgt die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten (§ 8 i) dem Vorstand.
b) Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder nur für besondere Treue zum und besondere Verdienste um den Verein ernannt.
Die können sein:
1) 40 Jahre aktive Tätigkeit
2) 50 Jahre fördernde (inaktive) Mitgliedschaft. Hier zählt bei Übernahme der
Mitgliedschaft durch Ehefrau/Ehemann das Eintrittsdatum des Ersteintritts in den
Verein.
3) Nur in ganz außergewöhnlichen und besonders herausragenden Fällen kann von b1
oder b2 Abweichung erfolgen.
c) Für 25-jährige Mitgliedschaft kann Mitgliedern Dank und Anerkennung ausgesprochen werden
d) Die Entscheidung zur Ernennung zum Ehrenmitglied gemäß 1b3 sowie für die
Anerkennung bei 25-jähriger Mitgliedschaft trifft der Vorstand. Dieser kann jedoch auch die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen bzw. die Mitgliederversammlung kann selbst Vorschläge einbringen und die Ernennung beantragen.
2. Beitragsbefreiung:
a) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b) Beitragsfrei ist jedes Mitglied, solange es seinen Grundwehrdienst (Ersatzdienst)
ableistet.
c) Die Mitgliederversammlung überträgt die Entscheidung zur Beitragsbefreiung in nachfolgenden Fällen dem Vorstand
1) Ehefrauen/Ehemänner verstorbener Ehrenmitglieder können die Mitgliedschaft auf Wunsch beitragsfrei erhalten.
2) Mitglieder die in schwer wiegende, persönliche Not geraten sind oder an Schwersterkrankung (z.B. Behinderung-Querschnittslähmung) leiden, können vom Beitrag befreit werden.
3. Beteiligung der aktiven Chöre an familiären Anlässen:
a) Bei besonderen, freudigen Anlässen von Mitgliedern kann der Chor auf Antrag des betreffenden Mitglieds zur Ausgestaltung (durch Ständchen) beitragen. Die Anträge sollen mindestens 4 Wochen vor dem Anlass dem Vorsitzenden bekannt gegeben werden. Über die Anträge sowie die Form der Gratulation entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.
b) Beerdigungen:
Verstorbenen wird grundsätzlich durch eine Ehrengabe die letzte Ehre erwiesen.
Grabgesang erfolgt nur beim Ableben von Ehrenpräsidenten, Aktiven Chormitgliedern sowie für Vereinsmitglieder, die 50 oder mehr Jahre aktiv gesungen haben. Für alle übrigen verstorbenen Mitglieder wird einmal jährlich an einem Gedenktag gesungen.
4. Chorleiter:
Die Verpflichtung des Chorleiters erfolgt durch den Vorstand, nach Absprache mit den Aktiven der Chöre. Die Vergütungen sowie alle geschäftlichen Belange mit dem Chorleiter werden ebenfalls vom Vorstand getätigt. Für die musikalische Arbeit sowie Programmgestaltungen ist der Chorleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand verantwortlich. Sie darf jedoch nicht gegen die Satzung des Vereins verstoßen. Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand die Entgegennahme des Berichtes über die chorische (musikalische) Betätigung (§ 8k).
5. Schlusswort:
Die Geschäftsabwicklung sowie Aufgabenverteilung des Vorstandes wird vom jeweils gewählten Vorstand selbst geregelt (beschlossen).
Sollten Geschäftsanliegen die weder in Satzung noch in Anhang erwähnt sind auftreten, so sind auch diese vom Vorstand zu regeln. Der Vorstand hat aber auch das Recht die Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen. Diese Geschäftsordnung (bzw. der Anhang) tritt mit der Satzung vom 17. Nov. 2000 ebenfalls am 17. Nov.2000 in Kraft.
Die Geschäftsordnung wurde bei ..... Ja-Stimmen, ..... Nein-Stimmen und ..... Enthaltungen angenommen.
Vorsitzender: gez. (Dechent) Schriftführer: gez. (Ackermann)

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